BDEW: Die Verpflichtung für Tankstellenbetreiber, Ladesäulen aufzubauen, braucht es nicht

Durch Änderungen im Gebäudeenergieinfrastrukturgesetz (GEIG) sollen Tankstellenbetreiber verpflichtet werden, Schnellladesäulen zu installieren. Hierzu sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Eine Verpflichtung für Tankstellenbetreiber, Schnellladesäulen aufzubauen, braucht es nicht. Beim Umstieg auf Elektromobilität gilt es auch, sich teils von bestehenden Denkmustern zu lösen: Laden ist nicht Tanken, der Lademarkt ist ein ganz anderer als das Tankstellen-Geschäft mit Kraftstoffen.

Das Laden von Elektrofahrzeugen findet überall dort statt, wo die Fahrzeuge länger stehen, z.B. auf dem Supermarkt-Parkplatz, am Hotel, beim Arbeitgeber oder zu Hause. Dazu kommt das Laden an Fernverkehrsstraßen oder an Schnelllade-Hubs. Das heißt, die Anwendungsfälle sind deutlich diverser als beim Tanken. Erkennbar wird marktgetrieben Ladeinfrastruktur bedarfsgerecht aufgebaut. Dort, wo es sinnvoll ist, bauen Tankstellenbetreiber bereits eigeninitiativ Ladesäulen auf, eine Verpflichtung ist jedoch weder zielführend noch bedarfsgerecht.

Hinzu kommt: Wir haben in Deutschland bereits doppelt so viel Ladeleistung installiert, wie die europäischen Mindestziele vorgeben. Und die Unternehmen bauen trotz der aktuell noch geringen Belegung der Ladepunkte engagiert weiter aus. Angesichts dieser positiven Marktentwicklung fehlt die notwendige Begründung für eine derart harte ordnungsrechtliche Maßnahme.

Anstatt weiter Regelungen für den funktionierenden Lademarkt zu entwickeln, muss die Bundesregierung endlich einen Fokus auf die Fahrzeugseite legen. Wir brauchen dringend mehr bezahlbare E-Pkw-Modelle, um das 15 Millionen-E-Pkw-Ziel zu erreichen.

“

Weitere Nachrichten

Verivox Logo© 2024 Verivox GmbH - Alle Rechte vorbehalten. Verivox verwendet größtmögliche Sorgfalt auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen, kann aber keine Gewähr für diese oder die Leistungsfähigkeit der dargestellten Anbieter übernehmen. Bitte beachten Sie die AGB und Datenschutzbestimmungen von Verivox. Cookies Verträge hier kündigen